Die Förderung des Wohlfahrtswesens gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO), insbesondere im Bereich der ambulanten, insbesondere vertragsärztlichen Versorgung durch die Gründung und den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren gemäß § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die in besonderem Maße den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen dienen und bei denen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen zu Gute kommen. Die Gesellschaft erbringt als Einrichtung der Wohlfahrtspflege i. S. von § 66 AO insbesondere Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherungen ohne ergänzende Zuzahlung durch den Patienten erstattet werden, d.h. es handelt sich um medizinisch notwendige und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots erforderliche Leistungen bei aufgrund ihrer Krankheit hilfsbedürftigen Personen i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO.