Gründung und Betrieb mehrerer Medizinischer Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ambulanten privatärztlichen und vertragsärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten, sowie im gesetzlich zulässigen Umfang Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens, einschließlich der Durchführung von Selektivverträgen.