Die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sowie die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Tätigkeit im Rahmen von lnsolvenzverwaltungen. Die Gesellschaft erbringt ferner alle für Rechtsanwaltsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tatigkeiten. Hierzu gehört auch die Berufstätigkeit von Angehörigen anderer Berufe, mit denen sich Rechtsanwälte nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung, zu beachten; sie darf berufsrechtlichen Ge- und Verboten nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften zu beteiligen, sofern die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.