moredox gUG
Unternehmensgegenstand
die Förderung der Volk- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO). Die Gesellschaft fördert insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die berufliche Weiterbildung und die ethische Praxis im Bereich des dokumentarischen Filmschaffens sowie angrenzender Medien- und Kulturbereiche. Hierzu zählt auch die Auseinandersetzung mit innovativen Technologien - insbesondere digitalen und KI-gestützten Verfahren - im Hinblick auf deren verantwortungsvolle, kreative und gemeinwohlorientierte Nutzung im Dokumentarfilm. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: die Durchführung von Schulungen, Trainingsprogrammen, Workshops, Labs, Residenzen und Mentoring-Programmen zur fachlichen und ethischen Weiterbildung im Bereich Dokumentarfilm, Medienpraxis und internationaler Zusammenarbeit; die Entwicklung, Erstellung und Vorbereitung von Bildungsangeboten, digitalen Tools, Leitfäden, Toolkits und Best-Practice-Dokumentationen, insbesondere zur verantwortungsvollen Nutzung innovativer Technologien im dokumentarischen Arbeiten; die Organisation und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, Konfe- renzen, Panels, Filmvorführungen und Diskussionsformate zur Förderung von Medienkompetenz, Pluralismus, demokratischer Bildung und internationalem kulturellen Austausch; den Aufbau, die Pflege und Moderation eines internationalen Netzwerks von Filmschaffenden, Bildungseinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Akteur:innen; die Vergabe von Stipendien, projektbezogenen Fördermitteln, insbesondere für Filmschaffende, sofern diese Leistungen der unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dienen; hierfür kann die Gesellschaft Richtlinien mit transparenten Vergabekriterien erlassen; die Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts im In- und Ausland durch finanzielle oder sachliche Mittelweitergabe, sofern deren Tätigkeit den in Absatz 1 genannten gemeinnützigen Zwecken entspricht (§ 58 Nr. 1 AO); die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Bildungs- und Kulturinstitutionen im In- und Ausland zu Förderung demokratischer Werte, kultureller Vielfalt, Resilienz und internationaler Verständigung.