Die Ausbildung von Finanzberaterinnen und Finanzberatern im Finanzsektor. Die Gesellschaft ist selbst nicht berechtigt, Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO, Finanzanlagevermittlung nach § 34f GewO und/oder Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen i.S.v. § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG, Versicherungsgeschäfte i.S.v. § 1 Abs. 1 VAG, das Pfandbriefgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 PfandBG, Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG oder andere erlaubnispflichtige Geschäfte zu erbringen.