Die Wahrnehmung von freischaffenden Berufsaufgaben gemäß §§ 1 und 2, § 7 Abs. 4 Nr. 1 Architekten- und Baukammergesetz Berlin (im Weiteren ABKG), wobei die Gesellschaft die für die Berufsausübung nach § 4 ABKG geltenden Berufspflichten zu beachten hat, insbesondere die Erbringung von Architekturleistungen, Generalplanung, Ingenieurleistungen und sonstigen Planungen im Bauwesen, einschließlich Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggebenden, Sachverständigen-, Forschungs- und ?