der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V, die durch angestellte Ärzte und/oder Vertragsärzte sowie weiteres Personal an der ärztlichen Versorgung der privat Versicherten, der gesetzlich Versicherten und sonstigen Patienten, insbesondere unter Beachtung der damit verbundenen Verpflichtungen gemäß dieser Satzung teilnehmen.