die Gründung und der Betrieb einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft gemäß § 18 Abs. (1) Satz 1 Alt. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein i. V. m. § 29 Abs. (3) des Heilberufsgesetz NRW zur Erbringung aller hiernach zulässigen privatärztlichen sowie nichtärztlichen Leistungen der ambulanten Heilkunde durch Ärztinnen und Ärzte. Eine Ausweitung des Unternehmensgegenstandes über die Ausübung der Heilkunde in der Gesellschaft hinaus ist ausgeschlossen.