die Errichtung und der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V. Die Gesellschaft wird in jedem MVZ auch privatärztliche Leistungen erbringen. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der Gesellschaft abgeschlossen. Abweichendes kann durch Gesellschafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme des MVZ als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Ärzten des MVZ eine Nebentätigkeitserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten ereilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis ist zu regeln, ob und inwieweit der Arzt die Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit an die Gesellschaft weiterleiten muss. Abgesehen von Not- und Vertretungsfällen wird jeder Patient innerhalb der MVZ von dem Arzt seiner Wahl und seines Vertrauens untersucht und behandelt werden.