Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb, Betrieb, Vermietung und Verwertung von Mobilien, Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, sowie alle Tätigkeiten und Geschäfte, die damit im Zusammenhang stehen; ausgenommen sind Tätigkeiten oder Geschäfte, die in § 34c GewO aufgeführt sind oder die als Unternehmensgegenstand sonst staatlicher Genehmigung bedürfen. Die Gesellschaft ist zum Abschluss von Gewinnabführungsverträgen befugt. Darüber hinaus verwaltet die Gesellschaft ihr eigenes Vermögen.