Die Erbringung von Sozialdienstleistungen, insbesondere die berufs- und geschäftsmäßige Behörden- und Alltagsbegleitung und Betreuung von Menschen sowie die Geschäftsbesorgung für diese, ausgenommen sind Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG, die nicht als Nebenleistungen erlaubt sind.