Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von eigenen Immobilien, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere die Beratung von anderen Unternehmen, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft darf den Gegenstand des Unternehmens auch auf erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO erweitern, sobald ihr die Erlaubnis hierfür vorliegt ?