Das Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen jedweder Art im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten, die eine Erlaubnis, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder § 34c GewO bedürfen. Ausgenommen hiervon sind erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KWG. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen geeignet sind. Sie darf Zweigniederlassungen errichten und andere Unternehmen, deren Gegenstand mit den genannten Tätigkeiten zusammenhängt, gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen.