1. Der Betrieb eines ambulanten Intensivpflegedienstes, insbesondere 24 Stunden Versorgung von beatmungspflichtigen Patienten in Wohngemeinschaften oder Zuhause, Grund- und Behandlungspflege nach SGB V und XI, Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX, außerklinische Intensivpflege gemäß § 132 l SGB V, Beratung, Schulung und Anleitungen von Angehörigen sowie Zusammenarbeit mit Ärzten, Krankenhäusern und Kostenträgern. 2. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und andere branchengleiche oder branchenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.