Der Erwerb, die Sanierung, die Verwaltung und die Verwertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Durchführung aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem § 34 GewO werden ausdrücklich nicht ausgeübt. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist zulässig.