Halten, Verwalten und die Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen, jedoch ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte. Tätigkeiten, welche einer behördlichen Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung o.ä. ("öffentlich rechtlicher Vorbehalt") bedürfen, sind nicht Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft - und zwar unabhängig davon, ob der öffentlich rechtliche Vorbehalt personen- oder sachbezogen ist.