Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer zahnärztlicher Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen zahnärztlichen und nicht-zahnärztlichen Leistungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten; Bildung aller rechtlich zulässigen Kooperationen mit anderen zahnmedizinischen Leistungserbringern oder mit sonstigen Leistungserbringern im Gesundheitswesen.