Die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht, die den Gegenstand des Untenrehmens bilden: a) Schaffung und Erhaltung von Möglichkeiten zur Kinderbetreuung mit Schwerpunkt auf der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und deren pädagogischer Weiterentwicklung; b) Trägerschaft und Betrieb von Kindertagesstätten und sonstigen Einrichtungen zur Kinderbetreuung; c) Förderung von Erziehungskompetzenz im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einschließlich der Förderung von Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Kindertagesstätten und deren Trägern; d) die Förderung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen auf den genannten Gebieten.