Die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten, und zwar die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Zahnheilkunde als Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie im Rahmen des Betriebs eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V), in dem angestellte Zahnärzte und ggf. Vertragszahnärzte Patienten zahnärztlich untersuchen, behandeln und damit verbundene Leistungen sowie alle daraus resultierende Folgeleistungen eines Zahnarztes für Kieferorthopädie erbringen.