1. Die Verwaltung eigenen Vermögens sowie das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen anderer Gesellschaften. 2. Die Gesellschaft kann alle erlaubten Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die mit dem Gegenstand nach Absatz 1. unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen können oder diesem Gesellschaftsgegenstand dienlich erscheinen. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch außerhalb ihres Sitzes Zweigniederlassungen und sonstige Geschäftsstellen zu errichten. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit gleichen oder einem ähnlichen Gegenstand beteiligen.