Immobilienverwaltung, insbesondere die Verwaltung fremder Wohnimmobilien (einschließlich Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietwohnungen) sowie gewerblicher Einheiten im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO, darüber hinaus Erwerb, Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. Soweit Tätigkeiten einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, werden diese nur nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnis ausgeübt.