INP Invest GmbH
Unternehmensgegenstand
1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: - Geschlossene inländische Publikums-AIF gem. §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gem. ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: a) Nachfolgende Sachwerte gem. § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB: 1) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland gem. § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, 2) Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien i.S.d. § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB, 3) Für Vermögensgegenstände i.S.d. § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 4 KAGB genutzte betriebsnotwendige Infrastruktur gem. § 261 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. b) Die Vermögensgegenstände gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, wobei nur in Sachwerte gem. § 261 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 KAGB investiert werden darf; c) Geldmarktinstrumente gem. § 194 KAGB; d) Bankguthaben gem. § 195 KAGB. - Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: a) Geldmarktinstrumente gemäß § 253 Abs. 1 Nr. 2 KAGB; b) Bankguthaben gemäß § 253 Abs. 1 Nr. 1 KAGB; c) Derivate zu Absicherungszwecken gemäß § 253 Abs. 1 Nr. 6 KAGB; d) Immobilien gem. § 284 Abs. 2 Nr. 2 e) KAGB; e) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften gem. § 284 Abs. 2 Nr. 2 f) KAGB. - Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen entsprechen. 3. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a. die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung) b. die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind. 4. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 5. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsgemäß im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im Inland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. 6. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.