1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts ?steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO). 2. Zweck der Gesellschaft ist insbesondere: a die Förderung der Wohlfahrtspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO), b die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), c die Förderung der Jugendhilfe und der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), d die ?