Die Vermittlung des Abschlusses bzw. der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume oder gewerbliche Räume gem. § 34c GewO sowie die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder von Mietverhältnissen Dritter über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Wohnimmobilienverwalter).