1. die gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehens- und Finanzierungsverträgen, der Nachweis der Gelegenheit zu deren Abschluss sowie die Beratung Dritter hierzu, insbesondere im Rahmen von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 34i GewO; 2. die Vermittlung des Abschlusses von sowie der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte sowie Wohn- und Gewerberäume, die Verwaltung von Immobilien für Dritte sowie der Erwerb, das Halten, die Verwaltung ?