Die Verwaltung eigenen Vermögens einschließlich des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) werden nicht erbracht. Die Gesellschaft ist weiter berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes in beliebiger Rechtsform zu beteiligen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie im Übrigen alle Geschäfte zu tätigen, die der Förderung ihres ?