Die Einbringung von Beratungsleistungen bei Unternehmensbeteiligungen einschließlich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, soweit die vorgenannten Leistungen nicht dem Kreditwesengesetz unterfallen oder einer sonstigen Genehmigungspflicht unterliegen, insbesondere Controlling, Beteiligungsmanagement, Finanzcontrolling, Beratung beim Immobilien- und Unternehmenserwerb, Immobilienverwaltung, Anlagemanagement und Vermögensverwaltung, soweit diese sich nicht auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bezieht.