Verwaltung und Management von Immobilien, die Verwaltung eigenen Vermögens, Beteiligung an Unternehmen, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens ist, und Übernahme von Komplementärstellungen in solchen Gesellschaften. Die Gesellschaft wird keine Tätigkeit entfalten, zu der eine staatliche Genehmigung erforderlich ist, insbesondere nicht Geschäfte, die unter § 34 c Gewerbeordnung fallen.