Der Zweck gemäß § 2 wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und Unterhalt von: 1. Bildungsstätten im vorschulischen Bereich durch Kindergärten und Kindertagesstätten. 2. Grundschulen 3. weiterführenden Schulen bis zu deren Abschluss mit Prüfungsabnahme.