Entwicklung, Fertigung und Vertrieb von Industriegütern. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben oder sich an solche Unternehmen beteiligen.