a) die Herstellung von und der Handel mit Kunststoffwaren aller Art, b) die Beteiligung - gleich in welcher Rechtsform - an Industrie- und Handelsunternehmen, auch die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung eines Geschäftsbetriebes jeder Art. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte zu tätigen und alle Maßnahmen zu treffen, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind.