Die Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, insbesondere die Miet- und Wohnungseigentumsverwaltung, sowie die Erbringung und Vermittlung von Hausmeister-, Gebäude-, Reinigungs-, Instandhaltungs-, Renovierungs- und Gartenpflegedienstleistungen, insbesondere die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO, soweit diese Tätigkeiten keiner besonderen darüber hinausgehenden behördlichen oder handwerksrechtlichen Erlaubnis bedürfen.