Der Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung aller zulässigen vertrags- und privat-ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungen, sowie aller hiermit im Zusammenhang stehenden gesetzlich zulässigen Tätigkeiten, einschließlich der Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens, einschließlich der Durchführung von Selektivverträgen ?