Die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, von Wertpapieren und sonstigen Vermögensanlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung, Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG),dem Wertpapierinstitutsgesetz (WplG) oder nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) bedürfen, sind ausgeschlossen.