(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Vertrieb, die Vermarktung, die Entwicklung von alkoholfreien Getränken und anderen Lebensmitteln sowie damit zusammenhängenden Waren im Rahmen des Merchandisings. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen, insbesondere auch dem Sponsoring von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und Kulturgütern. Kulturgüter umfasst sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Güter. Kulturgüter sind beispielsweise auch Güter von geistiger, lebensmittelspezifischer, sportlicher, archäologischer, geschichtlicher, literarischer, künstlerischer und/oder wissenschaftlicher Bedeutung. Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.