Die Vermittlung von Abschlüssen von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder die Verschaffung der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (§ 34 c GewO), die Vermittlung von Abschlüssen von Darlehensverträgen oder die Verschaffung der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (§ 34 c GewO), die Vermittlung von Versicherungsverträgen (§ 34 d GewO), die Anlagevermittlung und die Anlageberatung zu in- und ausländischen offenen ?