Die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: den Betrieb eines Familienzentrums zur Beratung, Bildung und Unterstützung von Familien, Kindern und Jugendlichen, einschließlich Eltern- und Erziehungskursen, Frühen Hilfen, lntegrations- und Sprachförderangeboten; das Angebot und die Durchführung von Leistungen der Kindertagespflege zur Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern einschließlich pädagogischer Förder-, lnklusions- und Präventionsangebote; die Qualifizierung, Fort- und Weiterbildung von Tagespflegepersonen sowie die Erstellung und Verbreitung von Bildungs- und lnformationsmaterial; die Durchführung gemeinnütziger Veranstaltungen, Projekte und Kooperationen mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie weiteren Bildungseinrichtungen.