enercity AG
Unternehmensgegenstand
alle Aktivitäten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, der Energiehandel, die Bereitstellung von Infrastruktur sowie alle Neben-, Hilfs- und Ergänzungsgeschäfte. Die Gesellschaft kann Energieanlagen und Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen errichten, erwerben oder veräußern, verpachten oder betreiben, auch wenn sie nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit Versorgung stehen. Zum Gegenstand des Unternehmens gehören auch die Betätigung auf dem Gebiet des Umweltschutzes und auf dem Gebiet der Einsparung beim Energie- und Wasserverbrauch. Hierzu zählt auch die wirtschaftliche Nutzung sowie der Handel von Reststoffen aber auch die Verwertung der durch die Geschäftstätigkeit gebildeten besonderen Kenntnisse einschließlich Nutzung von Anlagen und Geräten für und durch Dritte. Der Gegenstand des Unternehmens umfasst auch die Entwicklung und das Angebot von energiemarkt- und wasser-marktbezogenen Dienstleistungen einschließlich IT-Lösungen und IT-Infrastruktur. Hierzu zählt auch die Betätigung auf dem Gebiet der energiebezogenen Mobilität, Mobilitätskonzepte und zugehörige Infrastruktur; einschließlich IT-Infrastruktur. Die Gesellschaft ist zur Erbringung kundennaher Dienstleistungen sowie zum Anbieten von Lösungen im Zusammenhang mit der Vernetzung von Kundenanlagen und Kundenendgeräten einschließlich der Finanzierung berechtigt. Hierzu zählt auch das Errichten und Betreiben erforderlicher Dateninfrastruktur und das Entwickeln und Vertreiben zugehöriger Inhalte. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, der Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes unmittelbar oder mittelbar zu dienen und die Ziele der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann sich hierbei anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten und Unternehmens- und Interessengemeinschaftsverträge abschließen. Zu Finanzanlagen jedweder Art im Sinne von § 266 Abs. 2A III HGB ist die Gesellschaft ohne Rücksicht auf deren Umfang auch dann berechtigt, wenn sie auf Unternehmen entfallen, deren Gegenstand nicht mit dem Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft übereinstimmt.