A der Betrieb eines Pfandleihhauses gemäß § 34 GewO in Verbindung mit der Pfandleiherverordnung (PfandlV); b der Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere Schmuck, Edelmetall, Möbeln, Elektronikartikeln, Kraftfahrzeugen, Accessoires soweit für diesen Handel keine gesonderte behördliche Erlaubnis erforderlich ist; c die Entwicklung, der Betrieb und die Lizensierung digitaler Plattformen und Softwarelösungen im Bereich des Pfandleihwesens sowie die Abwicklung von Pfandleihgeschäften über ?