Die Beratung und Vertretung von Rechtsangelegenheiten; außerdem die Berufsausübung solcher Berufe, mit denen sich Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen (§ 59a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BRAO), soweit diese in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sind. Darüber hinaus schafft die Gesellschaft die für die anwaltliche Berufsausübung erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt damit verbundene Geschäfte.