DWS Alternatives GmbH
Unternehmensgegenstand
(1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-Investmentvermögen (EU-OGAW, EU- AIF), wenn sie mit den in Absatz 2 genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, b) Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß § 261 ff. KAGB und gemäß § 353 Abs. 4 KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: 1. Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland; 2. Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur- Projektgesellschaften (Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB); 3. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen (Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB); 4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB); 5. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe des § 261 Absatz 1 Nummer 5 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die ausschließlich Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1. bis 10. dieser Ziffer (2) b) erwerben dürfen (Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB); 6. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die ausschließlich Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1. bis 13. der untenstehenden Ziffer (2) e) erwerben dürfen (Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB); 7. Wertpapiere gemäß § 193 KAGB; 8. Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB; 9. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; 10. Derivate gemäß § 261 Abs. 3 KAGB; c) offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche ausschließlich in Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1. bis 9. der untenstehenden Ziffer (2) e) investieren (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB mit Ausnahme von Edelmetallen und Kryptowerten); d) allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, welche ausschließlich in Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1. bis 9. der untenstehenden Ziffer (2) e) investieren (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB mit Ausnahme von Edelmetallen und Kryptowerten); e) geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: 1. Wertpapiere (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB); 2. Geldmarktinstrumente (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 b) KAGB); 3. Derivate (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 c) KAGB); 4. Bankguthaben (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 d) KAGB); 5. Immobilien (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 e) KAGB); 6. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 f) KAGB); 7. Anteile oder Aktien an Investmentvermögen (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 g) KAGB); 8. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur- Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 h) KAGB); 9. Unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann (Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 i) KAGB mit Ausnahme von Edelmetallen; 10. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB); 11. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe des § 261 Absatz 1 Nummer 5 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die ausschließlich die Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1. bis 10. der obenstehenden Ziffer (2) b) erwerben dürfen (Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB); 12. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die ausschließlich die Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1. bis 13. dieser Ziffer (2) e) erwerben dürfen (Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB); 13. Die Vergabe von Krediten durch und für geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß § 273a i.V.m. § 285 KAGB.