1. Gegenstand des Unternehmens ist der des Geschäftes im Einzelhandel mit Textilien aller Art, sowie wechselnden Sonderposten aller Art. 2. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen und Rechtsgeschäfte abschließen, die mit dem in § 2 Abs. 1. bezeichneten Gegenstand verwandt sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand zu beteiligen, insbesondere auch als deren persönlich haftende Gesellschafterin sowie Zweigniederlassungen zu errichten.