Die Förderung der Altenhilfe (§ 52, II, 4. AO) zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, ohne Rücksicht auf deren Religionszugehörigkeit, Abstammung, Herkunft oder Nationalität.