Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Darüber hinaus die Verwaltung eigenen Vermögens sowie das von weiteren Dienstleistungen im berufsrechtlich nach § 2 WPO zulässigen Rahmen ?