1) Gegenstand des Unternehmens sind die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43a Abs. 2 WPO, einschließlich der Treuhandtätigkeit, ferner der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen. 2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. 3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§§ 3 Abs. 3, 47 WPO).