CONREN Land Immobilien Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
Unternehmensgegenstand
Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a. Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gem. § 284 KAGB sowie allgemeine offene inländische Spezial-AIF gem. § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds und Dach-Hedgefonds - wenn für Rechnung des AIF ausschließlich die folgenden Vermögensgegenstände erworben werden dürfen: i.Immobilien im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 21 KAGB, sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände, § 231 Abs. 3 KAGB; ii. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB; iii. Bankguthaben im Sinne des § 195 KAGB; iv. Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB; v. Investmentanteile im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAGB; vi. Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB; vii.Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b) KAGB, innerhalb der dort genannten Anlagegrenzen; viii. Aktien im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KAGB, innerhalb der dort genannten Anlagegrenzen; und ix. Derivate im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB zu Absicherungszwecken b. Geschlossene inländische Spezial-AIF gem. §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gem. ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: i.Immobilien gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände; ii. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der § 261 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 3 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB; iii. Investmentanteile im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAGB; iv. Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen; v. Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b) KAGB, innerhalb der dort genannten Anlagegrenzen; vi. Aktien im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KAGB, innerhalb der dort genannten Anlagegrenzen; vii. Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB; viii. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; und ix. Derivate zur Absicherung gemäß § 261 Abs. 3 KAGB. c.EU-Spezial-AIF sowie ausländische Spezial-AIF, die den inländischen Spezial-AIF unter vorstehender lit. a) und/oder lit. b) vergleichbar sind.