Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an in- oder ausländischen Gesellschaften auf eigene Rechnung und im eigenen Namen sowie die Gründung von Tochtergesellschaften, auch im Stadium der Gesellschaft vor Eintragung in das Handelsregister, sowie alle mit dem Unternehmensgegenstand verbundenen Tätigkeiten, jeweils soweit keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, insbesondere keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ?