Gewerbs- bzw. geschäftsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte (Arbeitnehmerüberlassung) im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, soweit hierfür eine behördliche Erlaubnis vorliegt, sowie sonstige im Zusammenhang damit stehende Dienstleistungen und alle Rechtshandlung, die dem Zweck zu dienen geeignet sind.