1. Der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von eigenem Vermögen, insbesondere auch der Erwerb anderer Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding. 2. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf Tochterunternehmen und Niederlassungen im In- und Ausland errichten.