Das Betreiben von Filmtheatern und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu betreiben, zu erwerben, zu pachten oder sich an ihnen zu beteiligen, die Geschäftsführung oder die Verwaltung anderer Unternehmen zu übernehmen und Zweigniederlassungen im Innen- und Ausland zu errichten. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen und alle geschäftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen.